Vertraulichkeit
Jede Partei ist verpflichtet, geheime oder vertrauliche Informationen sowie Materialien, die von der anderen Partei im Zusammenhang mit dem Vertrag offengelegt werden, vertraulich zu behandeln. Als vertrauliche Informationen gelten alle Informationen und Materialien (einschließlich dem darin verkörperten Know-how), die von einer Partei oder ihrem Bevollmächtigten der anderen Partei, mit ihr verbundenen Unternehmen, oder deren Mitarbeitern, Bevollmächtigten oder Vertretern im Rahmen des Vertrages oder während der Vertragsanbahnung in mündlicher, schriftlicher, elektronischer oder sonstiger Form offengelegt werden und ein Betriebsgeheimnis darstellen, oder aufgrund ihrer Natur oder aus Sicht eines vernünftigen Betrachters üblicherweise vertraulich zu behandeln sind.
Höhere Gewalt
Eine Verzögerung oder ein Ausfall bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten ist entschuldigt, wenn und soweit die Ursache dafür in einem Ereignis oder Vorfall liegt, auf den die nicht oder nicht ordnungsgemäß leistende Vertragspartei keinen Einfluss hat, und sie kein Verschulden trifft. Hierzu zählen insbesondere höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen und Anordnungen (gleichgültig, ob diese gültig oder ungültig sind), Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Explosionen, Aufstände, Naturkatastrophen, Krieg, Sabotage, Pandemien, Arbeitskämpfe (einschließlich Aussperrung und Streiks) und das Unvermögen, Energie, Material, Arbeitsleistung, Transportleistung oder Ausrüstung von Dritten zu erhalten, falls das auf einem Ereignis beruht, das jenseits des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegt.